Page 42 - Mein Leben, Ausgabe 3 2021
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MEIN RECHT | Leser fragen – Profis antworten
Thema:
UNTERSTÜTZUNG BEI URLAUB ODER VERHINDERUNG
Rechtsanwalt Mag. Karlheinz Amann be- antwortet in MEIN LEBEN Patientenfragen mit Schwerpunkt Sozial- und Sozialver- sicherungsrecht. Wenn Sie hierzu eine Frage haben, sind Sie herzlich eingeladen, sich an MEIN LEBEN zu wenden. Ihr Problem wird selbstverständlich auf Wunsch auch anonym behandelt.
FRAGE: Ich pflege meine Eltern seit nunmehr mehr als einem Jahr. Seit ich die Pflege über- nommen habe, ist es jedoch schwer, Urlaub zu machen, da ich während dieser Zeit jemand an- deren finden muss, der die Pflege übernimmt. Ich selbst würde den Urlaub jedoch dringend benötigen, um selbst wieder Kraft zu tanken. Gibt es für diesen Fall eine Möglichkeit der Un- terstützung?
Für diesen Fall gibt es die Möglichkeit einer Zuwendung aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behin- derung. Auf die Zuwendung aus dem Unterstützungs- fonds besteht allerdings kein Rechtsanspruch. Der An- trag auf Zuwendung aus dem Unterstützungsfonds ist beim Sozialministeriumservice zu stellen.
Zum Bezug dieser Unterstützungsleistung sind nahe Angehörige berechtigt, die die Pflege eines pflegebe- dürftigen Angehörigen überwiegend übernommen ha- ben. Als nahe Angehörige gelten Verwandte in gerader Linie, der Ehegatte/die Ehegattin, der Lebensgefährte/ die Lebensgefährtin, der eingetragene Partner/die ein- getragene Partnerin, Wahl-, Stief- und Pflegekinder, Ge- schwister, Schwager und Schwägerinnen, Schwiegerkin- der und Schwiegereltern, Nichten und Neffen.
Weitere Voraussetzung ist, dass die Pflege des nahen Angehörigen bereits seit mindestens einem Jahr ausge- übt wird.
Um in den Genuss der Unterstützungsleistung zu kom- men, muss die pflegebedürftige Person zumindest ein Pflegegeld der Stufe 3 beziehen oder Pflegegeld der Stufe 1 erhalten und entweder nachweislich demenziell erkrankt oder noch minderjährig sein.
Der pflegende Angehörige muss durch Krankheit, Ur- laub oder andere wichtige Gründe von der Erbringung der Pflegeleistung verhindert sein. Gefördert werden Ersatzpflegemaßnahmen im Ausmaß von zumindest ei- ner und höchstens vier Wochen pro Kalenderjahr. Bei Pflege einer nachweislich demenziell erkrankten pflege- bedürftigen Person oder einer pflegebedürftigen min- derjährigen Person, die zumindest Pflegegeld der Stufe 1 bezieht, können bereits Ersatzpflegemaßnahmen im Ausmaß von vier Tagen gefördert werden.
Die Zuwendung kann nur gewährt werden, wenn die zur Sicherung der erforderlichen Pflege notwendigen Kosten für tatsächlich in Anspruch genommene pro- fessionelle oder private Ersatzpflege nachgewiesen wer- den. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann aber auch ein Vorschuss gewährt werden.
Der Unterstützungsfonds ist für soziale Härtefälle vor- gesehen. Ein solcher Härtefall liegt vor, wenn die er- forderliche Ersatzpflegemaßnahme die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des pflegenden Angehörigen über- steigt. Dies ist derzeit der Fall, wenn das monatliche Nettogesamteinkommen bei Pflege einer Person mit
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