Page 43 - Mein Leben, Ausgabe 3 2021
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 Anspruch auf Pflegegeld der Stufen 1 bis 5 den Betrag von EUR 2.000,00 bzw. bei Pflege einer Person mit An- spruch auf Pflegegeld der Stufen 6 oder 7 den Betrag von EUR 2.500,00 nicht übersteigt. Ist der pflegende Ange- hörige unterhaltspflichtig, erhöht sich dieser Betrag für jeden Unterhaltsberechtigten um EUR 400,00 bzw. für jeden behinderten unterhaltsberechtigten Angehörigen um EUR 600,00. Als Einkommen wird grundsätzlich jede regelmäßig zufließende Geldleistung angesehen. Nicht zum Einkommen zählen jedoch Geldleistungen wegen Pflegebedürftigkeit oder Behinderung, Sonderzahlungen, Versehrtenrenten und vergleichbare Leistungen, Fami- lienbeihilfen, Kinderbetreuungsgeld, Schüler- und Stu- dienbeihilfen, Wohnbeihilfen und Leistungen nach dem Mindestsicherungsgesetz oder vergleichbare Leistungen.
Die jährliche Höchstzuwendung beträgt, abhängig von der Pflegegeldstufe, derzeit zwischen EUR 1.200,00
und EUR 2.200,00.
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Mag. Karlheinz Amann
Von 1998 bis 2006 zunächst als juristischer Mitarbeiter und ab 2001 als Rechtsanwalts- anwärter in einer Wiener Anwaltskanzlei beschäftigt. Einen Teil seiner Gerichtspraxis hat er beim Arbeits- und Sozialgericht Wien verbracht. Seit dem Jahr 2006 ist er als selbständiger Rechtsanwalt in Wien unter
anderem mit den Schwerpunkten Patientenrecht, Sozial- und Sozialversicherungsrecht tätig.
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Foto: www.wilke.at
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