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Muss ich meinen Arbeitgeber auf meinen Diabetes hinweisen?

Im Allgemeinen muss der Arbeitgeber über Erkrankungen nicht informiert werden. Es ist daher in aller Regel auch nicht erforderlich, dass er auf den Diabetes hingewiesen wird. Wie so oft, muss man sich dies jedoch jeweils im Einzelfall ansehen.


So wird von der Rechtsprechung etwa anerkannt, dass Fragen anlässlich der Bewerbung nicht unbeschränkt zulässig sind, auch wenn sie dem zukünftigen Arbeitgeber zugesteht, dass er ein berechtigtes Interesse hat, alle notwendigen Informationen über den potenziellen Arbeitnehmer zu erhalten. 


Selbst der Umstand, dass man begünstigt Behinderter nach dem Behinderteneinstellungsgesetz ist, muss dem Arbeitgeber beim Einstellungsgespräch nicht bekannt gegeben werden. So wurde vom Obersten Gerichtshof anerkannt, dass es sich hier um eine reine Mitteilungsobliegenheit handelt. Unterlässt der Arbeitnehmer die Mitteilung an den Arbeitgeber, führt dies lediglich dazu, dass er im Fall der Kündigung bestimmte Ansprüche verliert. 


Um diese Ansprüche zu wahren, ist es jedoch ausreichend, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber vier Jahre nach Beginn des Arbeitsverhältnisses vom Umstand einer Behinderung i. S. d Behinderteneinstellungsgesetzes in Kenntnis setzt. Ab diesem Zeitpunkt hat er nämlich den Schutz des Gesetzes, und der Arbeitgeber kann nur mehr mit Zustimmung des Behindertenausschusses kündigen. In diesem Fall kann ihm dann auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, den Arbeitgeber nicht von der Eigenschaft als begünstigt Behinderter in Kenntnis gesetzt zu haben.


Wenn der Arbeitgeber jedoch selbst vor Abschluss des Arbeitsvertrages nicht über die Erkrankung informiert werden muss, kann auch eine Mitteilung über den Gesundheitszustand während eines aufrechten Arbeitsverhältnisses nicht mehr verlangt werden.


Wie weiß man nun, ob der Arbeitgeber informiert werden muss oder nicht? Diese Frage lässt sich in dieser allgemeinen Form nicht beantworten. Letztlich kommt es immer auf eine Interessenabwägung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer an. Das heißt, den Interessen des Arbeitnehmers wie beispielsweise dem Interesse an der Erlangung des Arbeitsplatzes, dem Interesse an der Wahrung seiner Persönlichkeit oder dem Interesse der sozialen Absicherung und Anerkennung sind die Interessen des Arbeitgebers, die etwa aus der Fürsorgepflicht, der Schutzpflicht gegenüber sonstigen Vertragspartnern oder seinem Eigentumsrecht an den Betriebsmitteln resultieren, gegenüberzustellen. 


Etwas praktischer formuliert stellt sich daher im Einzelfall die Frage, welche Auswirkungen hat die Krankheit, und in welcher Form können diese Auswirkungen die Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigen. Die Antwort fällt daher auch nicht für alle Krankheiten gleich aus, die Mitteilungspflichten, die etwa aus einer Erkrankung an Hepatitis resultieren, sind andere als bei Diabetes, und beide sind etwa nicht vergleichbar mit Epilepsie.


Beim Diabetes wird man etwa die Möglichkeit einer Hypo heranziehen müssen und sich dann zu fragen haben, ob dadurch Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigt werden können. Eine solche Beeinträchtigung der Interessen des Arbeitgebers wird regelmäßig dann vorliegen, wenn eine gefährliche Tätigkeit ausgeübt wird, bei der im Falle einer Hypo auch eine massive Selbstgefährdung gegeben ist, es daher bereits in seinem eigenen Interesse liegt, den Arbeitgeber auf die Erkrankung hinzuweisen. Bei reinen Bürotätigkeiten wird hingegen keine Verpflichtung bestehen, den Arbeitgeber über die Erkrankung zu informieren.

Mag. Karlheinz Amann

Von 1998 bis 2006 zunächst als juristischer Mitarbeiter und ab 2001 als Rechtsanwaltsanwärter in einer Wiener Anwaltskanzlei beschäftigt. Einen Teil seiner Gerichtspraxis hat er beim Arbeits- und Sozialgericht Wien verbracht. Seit dem Jahr 2006 ist er als selbständiger Rechtsanwalt in Wien unter anderem mit den Schwerpunkten Patientenrecht, Sozial- und Sozialversicherungsrecht tätig.

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