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Dienstnehmer - Anspruch auf Krankenpflege - Freistellung oder Karenz


Zu unterscheiden ist zwischen Krankenpflegefreistellung und Pflegekarenz, Letztere betrifft die Situation, wenn ein Angehöriger nicht nur akut erkrankt, sondern überhaupt pflegebedürftig wird.


Krankenpflegefreistellung


Arbeitnehmer haben bei Erkrankung eines nahen Angehörigen Anspruch auf Krankenpflegefreistellung, sofern der Erkrankte im selben Haushalt lebt. Zunächst ist der Arbeitgeber unverzüglich zu informieren, wenn der Anspruch auf Krankenpflegefreistellung wahrgenommen werden soll. Verlangt der Arbeitgeber eine ärztliche Bestätigung, so muss er ggf. die dafür anfallenden Kosten tragen. 


Die Krankenpflegefreistellung kann, je nach Bedarf, stunden-, tage- oder wochenweise in Anspruch genommen werden – jedoch maximal im Gesamtausmaß der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit pro Jahr. Das volle Entgelt wird weiter ausbezahlt.


Bei Kindern unter 12 Jahren, die nicht durchgehend krank sind, aber ein zweites Mal im Jahr erkranken, besteht Anspruch auf eine zweite Woche Pflegefreistellung.


Pflegekarenz oder Pflegefreistellung


Wenn nahe Angehörige generell pflegebedürftig werden, steht Arbeitnehmern seit 2014 Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit für befristete Zeit und in Verbindung mit dem Pflegegeld (erst ab Stufe 3) zu. Bei demenziellen Erkrankungen ist mindestens Pflegegeld der Stufe 1 Voraussetzung. Ein gemeinsamer Haushalt mit dem nahen Angehörigen ist hier nicht erforderlich. 


Bei dieser Karenzierung, die maximal drei Monate lang in Anspruch genommen werden kann, ist allerdings das Einverständnis des Arbeitgebers erforderlich, einen Rechtsanspruch gibt es nicht! In dieser Zeit bekommt man Pflegekarenzgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes.


Als nahe Angehörige gelten Ehegatten, eingetragene Partner, Lebensgefährten und deren leibliche Kinder, Eltern, Groß- und Urgroßeltern, Adoptiv- und Pflegeeltern, Kinder, Enkelkinder, Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder, Geschwister, Schwiegereltern, Schwiegerkinder.


Familienhospizkarenz


Diese ist von der normalen Pflegefreistellung zu unterscheiden: Für die Pflege eines schwerstkranken, im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes besteht Rechtsanspruch auf bis zu 5 Monate Familienhospizkarenz mit Verlängerungsmöglichkeit bis maximal 9 Monate. In dieser Zeit und bis 4 Wochen nach Ende der Familienhospizkarenz ist der Arbeitnehmer vor Kündigung und Entlassung geschützt.


Eine weitere Möglichkeit für Familienhospizkarenz besteht für die Sterbebegleitung naher Angehöriger, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, für die Dauer von 3 bis maximal 6 Monaten.


Für die Dauer der Familienhospizkarenz gibt es Pflegegeld in Höhe des Arbeitslosengeldes bzw. mindestens in Höhe der jeweiligen Geringfügigkeitsgrenze (2019: € 446,81 im Monat).


Wie bei der Krankenpflegefreistellung
ist es möglich, die Karenz flexibel einzuteilen, d. h. die Arbeitszeit zu reduzieren oder sich gänzlich freistellen zu lassen.


Wichtig ist ferner, dass der vorzeitige Wegfall der Betreuungsnotwendigkeit sofort dem Dienstgeber zu melden ist, der eine Rückkehr an den Arbeitsplatz binnen zwei Wochen verlangen kann.

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