Der gesetzliche Erwachsenenvertreter

Ich habe gehört, dass es nunmehr auch eine gesetzliche Erwachsenenvertretung gibt. Was kann ich mir darunter vorstellen?


Mit Einführung des Erwachsenenschutzgesetzes ist es zu einer massiven Veränderung im Bereich des Sachwalterschaftsrechtes gekommen, und seither gilt das Primat der Selbstbestimmung. Das Erwachsenenschutzgesetz sieht nunmehr vier unterschiedliche Möglichkeiten der Vertretung vor. Eine dieser Möglichkeiten ist die gesetzliche Erwachsenenvertretung. Wie immer im Bereich der Erwachsenenvertretung ist Grundvoraussetzung, dass die betroffene Person nicht mehr in der Lage ist, aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung der Entscheidungsfähigkeit ihre Angelegenheiten ohne Gefahr, sich selbst zu schaden, allein zu besorgen. Rein körperliche Beeinträchtigungen können daher nie zu einer Erwachsenenvertretung führen, da der Betroffene in diesen Fällen selbst in der Lage ist, sich um die entsprechende Hilfe zu kümmern.


Die gesetzliche Erwachsenenvertretung ist ausgeschlossen, wenn der Betroffene bereits eine Vorsorgevollmacht errichtet hat. Sie ist auch ausgeschlossen, wenn der Betroffene noch in der Lage ist, einen gewählten Erwachsenenvertreter zu benennen und dies auch tun will. Voraussetzung für die gesetzliche Erwachsenenvertretung ist daher, dass der Betroffene keinen Vertreter hat, einen solchen nicht mehr wählen kann oder will und der gesetzlichen Erwachsenenvertretung nicht vorab widersprochen hat. 


Wer kann zum gesetzlichen Erwachsenenvertreter bestellt werden?

Zum gesetzlichen Erwachsenenvertreter können ohne Benennung durch den Betroffenen nur nächste Angehörige bestellt werden. Dies sind die Eltern und Großeltern, volljährigen Kinder und Enkelkinder, Geschwister, Nichten und Neffen der volljährigen Person, der Ehegatte oder eingetragene Partner sowie der Lebensgefährte, wenn dieser seit mindestens drei Jahren im gemeinsamen Haushalt lebt.


Kann ich festlegen, dass eine bestimmte Person zum gesetzlichen Erwachsenenvertreter bestellt werden soll?

Ja. Es besteht die Möglichkeit einer Erwachsenenvertreter-Verfügung. Eine auf diese Weise bestimmte Person kann ebenfalls zum gesetzlichen Erwachsenenvertreter bestellt werden. Dies auch dann, wenn er oder sie nicht zum Kreis der nächsten Angehörigen zählt.


Was kann ich tun, wenn ich nicht möchte, dass einer meiner nächsten Angehörigen mein gesetzlicher Erwachsenenvertreter wird, ich aber auch niemanden habe, dem ich eine Vorsorgevollmacht erteilen kann oder den ich zum gewählten Erwachsenenvertreter bestellen möchte?

In diesem Fall besteht die Möglichkeit, der gesetzlichen Erwachsenenvertretung oder der Vertretung durch bestimmte nächste Angehörige zu widersprechen. Damit ein solcher Widerspruch Wirkung entfaltet, muss er im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert werden. Die Registrierung des Widerspruches kann von einem Notar, einem Rechtsanwalt oder einem Erwachsenenschutzverein vorgenommen werden.


Wie wird der gesetzliche Erwachsenenvertreter bestellt?

Damit die gesetzliche Erwachsenenvertretung wirksam wird und der Erwachsenenvertreter die betroffene Person vertreten darf, ist sie im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis zu registrieren. Diese Registrierung kann von einem Notar, einem Rechtsanwalt oder einem Erwachsenenschutzverein vorgenommen werden. Für die Registrierung muss die zu vertretende Person und der/die nächste Angehörige gemeinsam zu einem Notar, einem Rechtsanwalt oder einem Erwachsenenschutzverein gehen. 


Ist die gesetzliche Erwachsenenvertretung zeitlich unbefristet?

Nein. Die gesetzliche Erwachsenenvertretung endet jedenfalls mit dem Ablauf von drei Jahren, wenn sie nicht vorher erneut eingetragen wird. 

Die vertretene Person kann jedoch auch vor Ablauf dieser Zeit der Vertretung jederzeit widersprechen. In diesem Fall endet die Vertretung durch den gesetzlichen Erwachsenenvertreter mit Eintragung des Widerspruches im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis.

Mag. Karlheinz Amann

Von 1998 bis 2006 zunächst als juristischer Mitarbeiter und ab 2001 als Rechtsanwaltsanwärter in einer Wiener Anwaltskanzlei beschäftigt. Einen Teil seiner Gerichtspraxis hat er beim Arbeits- und Sozialgericht Wien verbracht. Seit dem Jahr 2006 ist er als selbständiger Rechtsanwalt in Wien unter anderem mit den Schwerpunkten Patientenrecht, Sozial- und Sozialversicherungsrecht tätig.

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