Ich habe vor drei Jahren eine verbindliche Patientenverfügung errichtet. Nun habe ich gehört, dass das Patientenverfügungsgesetz geändert wurde. Verliert meine Patientenverfügung dadurch ihre Gültigkeit, und muss ich eine neue Patientenverfügung errichten?
Richtig ist, dass das Patientenverfügungsgesetz novelliert wurde. Bisherige Patientenverfügungen behalten jedoch ihre Gültigkeit. Eine bereits errichtete Patientenverfügung muss daher nicht neu errichtet werden. Durch die Gesetzesnovelle ändert sich jedoch die Dauer der Gültigkeit. Bisher hat eine verbindliche Patientenverfügung ihre verbindliche Wirkung nach fünf Jahren verloren, wenn der Patient nicht selbst eine kürzere Frist bestimmt hat. Nunmehr behält eine verbindliche Patientenverfügung ihre verbindliche Wirkung für acht Jahre. Diese Frist gilt auch für bereits bestehende Patientenverfügungen.
Ich habe eine verbindliche Patientenverfügung errichtet. Ich möchte diese nunmehr ändern. Ist dies möglich?
Ja, werden einzelne Inhalte einer Patientenverfügung nachträglich geändert oder ergänzt, gilt dies als Erneuerung. Durch die Änderung der Patientenverfügung beginnt die Frist für die Wirksamkeit neu zu laufen. So keine kürzere Frist bestimmt wurde, verliert die Patientenverfügung nunmehr acht Jahre nach Durchführung der Änderung ihre Wirksamkeit.
Was ist bei der Verlängerung einer verbindlichen Patientenverfügung zu beachten?
Eine ärztliche Aufklärung muss in jedem Fall bei einer Erneuerung in Anspruch genommen werden. Anders als bei der erstmaligen Errichtung, die zwingend vor einem Rechtsanwalt, einem Notar, einem rechtskundigen Mitarbeiter einer Patientenvertretung oder einem rechtskundigen Mitarbeiter eines Erwachsenenschutzvereines vorzunehmen ist, damit die Patientenverfügung verbindlich ist, ist dies bei der Verlängerung nicht mehr erforderlich. Für die Verlängerung genügt daher die ärztliche Aufklärung.
Wie kann ich sichergehen, dass meine Patientenverfügung aufgefunden wird?
Dies war bisher tatsächlich ein Problem. Zwar wurde von den österreichischen Rechtsanwälten und Notaren jeweils ein Patientenverfügungsregister eingerichtet, damit Patientenverfügungen im Ernstfall leicht aufgefunden werden können, eine Sicherheit, dass diese Register auch abgefragt wurden, bestand jedoch nicht. Um dieses Problem zu entschärfen, wurde nunmehr beschlossen, dass Patientenverfügungen in ELGA zu verarbeiten sind, sofern der Patient ELGA-Teilnehmer ist und der Verarbeitung in ELGA nicht widersprochen hat. Bis die Patientenverfügungen tatsächlich auf ELGA gespeichert werden, wird es allerdings noch etwas dauern, da erst die technische Verfügbarkeit herzustellen ist.
Wie verbindlich ist eine beachtliche Patientenverfügung?
Auch die Frage der Verbindlichkeit beachtlicher Patientenverfügungen wurde vom Gesetzgeber neu geregelt. Auch eine Patientenverfügung, die nicht alle Voraussetzungen einer verbindlichen Patientenverfügung erfüllt, ist der Ermittlung des Patientenwillens zu Grunde zu legen. Eine beachtliche Patientenverfügung ist dabei bei der Ermittlung des Patientenwillens umso mehr zu berücksichtigen, desto mehr die Voraussetzungen einer verbindlichen Patientenverfügung erfüllt sind. Es ist dabei insbesondere zu berücksichtigen, wie weit der Patient die Krankheitssituation zum Errichtungszeitpunkt einschätzen konnte, wie konkret die medizinische Behandlung, die abgelehnt wird, beschrieben ist, wie umfassend die der Errichtung vorausgegangene ärztliche Aufklärung war, wie weit die Patientenverfügung von den Formvorschriften für eine verbindliche Patientenverfügung abweicht, wie lange die letzte Erneuerung zurückliegt und wie häufig die Patientenverfügung erneuert wurde.

Mag. Karlheinz Amann
Von 1998 bis 2006 zunächst als juristischer Mitarbeiter und ab 2001 als Rechtsanwaltsanwärter in einer Wiener Anwaltskanzlei beschäftigt. Einen Teil seiner Gerichtspraxis hat er beim Arbeits- und Sozialgericht Wien verbracht. Seit dem Jahr 2006 ist er als selbständiger Rechtsanwalt in Wien unter anderem mit den Schwerpunkten Patientenrecht, Sozial- und Sozialversicherungsrecht tätig.