Änderungen bei den Sachwalterschaften?

Frage: Ich habe gehört, dass es zu Änderungen bei-den sachwalterschaften kommen soll. trifft dies-zu?

Ja. Durch das 2. Erwachsenenschutzgesetz kommt es ab 01.07.2018 zu enormen Änderungen im Bereich des Sachwalterschaftsrechtes. Während der Gesetzgeber bislang immer von einem Gegensatzpaar „Selbstbestimmung“ oder „Fremdbestimmung“ ausgegangen ist, kommt es nunmehr zu einem völligen Paradigmenwechsel.

 

Durch die neuen gesetzlichen Regelungen soll die Selbstbestimmung der Person gestärkt werden. Stellvertretung soll nur mehr die Ausnahme darstellen und sich auf jene Bereich beschränken, in denen dies unumgänglich ist. Die Bestellung eines Erwachsenenvertreters (so die neue Bezeichnung) für die Besorgung aller Angelegenheiten wird es daher nicht mehr geben.

 

Eine Teilnahme am Rechtsverkehr durch einen Stellvertreter wird es daher in Zukunft nur mehr geben, wenn der Betroffene dies selbst vorgesehen hat oder eine Vertretung zur Wahrung seiner Rechte und Interessen unvermeidlich ist. Auch außerhalb einer Vorsorgevollmacht darf kein Erwachsenenvertreter tätig werden, soweit jemand bei Besorgung seiner Angelegenheiten entsprechend unterstützt wird. Sowohl Vorsorgebevollmächtigter als auch Erwachsenenvertreter haben danach zu trachten, dass die vertretene Person im Rahmen ihrer Fähigkeiten und Möglichkeiten ihre Lebensverhältnisse nach ihren Wünschen und Vorstellungen gestalten kann, und sie, soweit wie möglich, in die Lage zu versetzen, ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen.

 

Frage: Zur Vermeidung einer Sachwalterschaft habe ich bereits vor einigen Jahren eine Vorsorgevollmacht errichtet. Wird diese mit dem neuen Erwachsenenschutzgesetz obsolet?

 

Nein. Das Erwachsenenschutzgesetz sieht – soweit Stellvertretung unumgänglich und notwendig ist – nunmehr vier unterschiedliche Möglichkeiten der Vertretung vor. Eine dieser Möglichkeiten ist die Errichtung einer Vorsorgevollmacht. An der bereits bisher bestehenden Möglichkeit der Errichtung einer Vorsorgevollmacht ändert sich daher durch das Erwachsenenschutzgesetz nichts. So wie bisher unterliegt der Vorsorgebevollmächtigte nur einer äußerst eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Soweit eine Vorsorgevollmacht besteht, schließt diese die Erwachsenenvertretung aus.

 

Frage: Wann kommt es nach dem neuen Erwachsenenschutzgesetz zur Bestellung eines Sachwalters?

 

Der bisherige Sachwalter heißt in Zukunft „gerichtlicher Erwachsenenvertreter“. Er wird immer dann bestellt, wenn eine Stellvertretung notwendig ist, kein Vorsorgebevollmächtigter bestellt ist, es keinen gewählten Erwachsenenvertreter gibt und auch kein gesetzlicher Erwachsenenvertreter vorhanden ist oder sich mehrere gesetzliche Erwachsenenvertreter uneins sind. Der gerichtliche Erwachsenenvertreter stellt daher das letzte Sicherheitsnetz dar. Wie bisher wird der gerichtliche Erwachsenenvertreter vom Gericht bestellt und von diesem kontrolliert. Während die Bestellung des Sachwalters bisher jedoch unbefristet war und es eines Antrages bedurfte, um diesen wieder seines Amtes zu entheben, endet die Bestellung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters jedenfalls nach drei Jahren, so das Gericht die Bestellung nicht verlängert.

 

Frage: Ich habe gehört, dass es durch das Erwachsenenschutzgesetz auch zu Änderungen beim Vertretungsrecht naher Angehöriger kommt. Trifft dies zu?

 

Ja. Das Vertretungsrecht naher Angehöriger heißt in Zukunft „gesetzliche Erwachsenenvertretung“. Diese kommt immer dann zum Tragen, wenn es weder einen Vorsorgebevollmächtigten noch einen gewählten Erwachsenenvertreter gibt.

 

Die Änderungen in diesem Bereich betreffen vor allem den Kreis der nächsten Angehörigen. Dieser wird nunmehr massiv erweitert. Bisher waren dies die Eltern, die volljährigen Kinder, der im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatte oder eingetragene Partner und der Lebensgefährte, wenn die Haushaltsgemeinschaft mit diesem bereits drei Jahre gedauert hat. Neu kommen hinzu: die Enkelkinder, die Geschwister, Nichten und Neffen sowie eine in einer Erwachsenenvertreter-Verfügung bezeichnete Person.

 

Frage:Ich habe gehört, dass es in Zukunft einen „gewählten Erwachsenenvertreter“ geben soll. Was ist das?

 

Soweit Stellvertretung unumgänglich ist, jedoch kein Vorsorgebevollmächtigter bestellt ist und der Betroffene auch nicht mehr in der Lage ist, eine Vorsorgevollmacht zu errichten, kann er nunmehr, wenn er noch fähig ist, die Bedeutung und Folgen einer Bevollmächtigung in Grundzügen zu verstehen, eine oder mehrere ihm nahe stehende Personen als Erwachsenenvertreter zur Besorgung dieser Angelegenheiten auswählen.

 

Die Vereinbarung einer gewählten Erwachsenenvertretung muss höchstpersönlich und schriftlich vor einem Notar, einem Rechtsanwalt oder einem Erwachsenenschutzverein errichtet werden.


Mag. Karlheinz Amann

Von 1998 bis 2006 zunächst als juristischer Mitarbeiter und ab 2001 als Rechtsanwaltsanwärter in einer Wiener Anwaltskanzlei beschäftigt. Einen Teil seiner Gerichtspraxis hat er beim Arbeits- und Sozialgericht Wien verbracht. Seit dem Jahr 2006 ist er als selbständiger Rechtsanwalt in Wien unter anderem mit den Schwerpunkten Patientenrecht, Sozial- und Sozialversicherungsrecht tätig.

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