Fragen zur Patientenverfügung

Frage: Was muss ich bei Errichtung einer Patientenverfügung beachten?

 

Bei der Patientenverfügung wird zwischen verbindlichen und beachtlichen Patientenverfügungen unterschieden.

 

Vor Errichtung der Patientenverfügung muss ein Aufklärungsgespräch durch einen Arzt erfolgen. Dieser hat den Patienten umfassend aufzuklären. Der Patient ist insbesondere über die gesundheitlichen Folgen bei Unterlassung der Behandlung und Behandlungsalternativen aufzuklären.

 

Bei der verbindlichen Patientenverfügung müssen die abgelehnten Maßnahmen sodann ganz konkret beschrieben werden. Dabei genügt jedoch, wenn aus dem Gesamtzusammenhang hervorgeht, welche Behandlung abgelehnt wird. Weitere Voraussetzung ist, dass der Patient die Folgen der Patientenverfügung aus eigener Erfahrung zutreffend einschätzen können muss.

 

Die verbindliche Patientenverfügung muss außerdem schriftlich unter Angabe des Datums vor einem Rechtsanwalt, Notar oder rechtskundigen Mitarbeiter einer Patientenvertretung errichtet worden sein.

 

Wurde die Patientenverfügung nicht den gesetzlichen Formvorschriften entsprechend errichtet oder ist ihre Gültigkeitsdauer abgelaufen, ist sie zwar nicht (mehr) verbindlich, jedoch noch immer beachtlich. Der behandelnde Arzt hat in diesem Fall den sich aus der Patientenverfügung ergebenden Patientenwillen in seine Behandlungsentscheidung einfließen zu lassen.

 

Frage: Hat die Patientenverfügung ein „Ablaufdatum“?

 

Verbindliche Patientenverfügungen verlieren jedenfalls nach fünf Jahren ihre Verbindlichkeit. Wurde in der Patientenverfügung jedoch eine kürzere Frist bestimmt, endet die Verbindlichkeit mit deren Ablauf.

 

Will der Patient die Verfügung dann weiterhin aufrecht erhalten, ist sie nach einer neuerlichen ärztlichen Aufklärung vor einem Rechtsanwalt, Notar oder rechtskundigem Mitarbeiter einer Patientenvertretung zu erneuern.

 

Wird die Patientenverfügung nach Ablauf der Frist nicht erneuert, aber auch nicht widerrufen, bleibt sie als beachtliche Patientenverfügung weiter bestehen.

 

Lediglich dann, wenn der Patient vor Ablauf der Gültigkeitsdauer bereits die Einsichts-, Urteils- oder Äußerungsfähigkeit verloren hat, ist eine Erneuerung nicht erforderlich. In diesen Fällen bleibt die Patientenverfügung – trotz unterlassener Erneuerung – verbindlich.

 

Frage: Wie kann ich sicher gehen, dass meine Patientenverfügung aufgefunden wird?

 

 Damit Patientenverfügungen im Ernstfall leicht aufgefunden werden können, wurde von den österreichischen Rechtsanwälten und Notaren jeweils ein Patientenverfügungsregister eingerichtet. Auf dieses Register haben auch Krankenanstalten Zugriff.

 

Registriert wird dabei aber nicht nur der Umstand der Errichtung und der Ort der Hinterlegung der Patientenverfügung, sondern es kann in diesem Register auch eine Kopie der Verfügung selbst hinterlegt werden.


Mag. Karlheinz Amann

Von 1998 bis 2006 zunächst als juristischer Mitarbeiter und ab 2001 als Rechtsanwaltsanwärter in einer Wiener Anwaltskanzlei beschäftigt. Einen Teil seiner Gerichtspraxis hat er beim Arbeits- und Sozialgericht Wien verbracht. Seit dem Jahr 2006 ist er als selbständiger Rechtsanwalt in Wien unter anderem mit den Schwerpunkten Patientenrecht, Sozial- und Sozialversicherungsrecht tätig.

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