Frage: Meine Apotheke stellt mir für jedes Jahr eine Bestätigung über die
insgesamt dort gekauften Medikamente bzw. die dort bezahlten Rezeptgebühren aus. Kann ich als Diabetiker Rezeptgebühren, Medikamenten- und Arztkosten als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzen?
§ 34 Einkommensteuergesetz bestimmt, dass bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen sind. Dabei müssen die Belastungen mehrere weitere Voraussetzungen erfüllen. Sie müssen außergewöhnlich sein, sie müssen zwangsläufig erwachsen und sie müssen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.
Außergewöhnlich ist eine Belastung dann, wenn sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse erwächst, d. h. die Aufwendungen müssen höher sein als bei der Mehrzahl der Steuerpflichtigen.
Zwangsläufig ist eine Belastung dann, wenn sich der Steuerpflichtige der Belastung aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Dies ist bei Kosten, die im Zusammenhang mit einer Erkrankung wie Diabetes entstehen, der Fall. Derartige Kosten können daher im Rahmen der steuerlichen Veranlagung geltend gemacht werden. Da jedoch nur Kosten einer tatsächlichen Erkrankung geltend gemacht werden können, zählen Kosten der Vorbeugung, etwa für Schutzimpfungen, nicht zu den außergewöhnlichen Belastungen.
Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wiederum ist dann beeinträchtigt, wenn die Belastung höher ist, als der vor Abzug der Belastung zu berechnende Selbstbehalt. Der Selbstbehalt beträgt derzeit 6 % bei einem jährlichen Einkommen von höchstens EUR 7.300, 8 % bei einem Einkommen von mehr als EUR 7.300 bis EUR 14.600, 10 % bei einem Einkommen von mehr als EUR 14.600 bis EUR 36.400 und 12 % bei einem Einkommen von mehr als EUR 36.400. Dieser Selbstbehalt reduziert sich für jedes Kind, für das mehr als 6 Monate im Kalenderjahr Anspruch auf Familienbeihilfe bestand oder für das der Unterhaltsabsetzbetrag geltend gemacht werden kann, um ein Prozent. Der Selbstbehalt vermindert sich auch um einen Prozentpunkt, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, oder er mehr als sechs Monate im Jahr verheiratet oder in eingetragener Partnerschaft lebend war und der Partner Einkünfte von höchstens EUR 6.000 erzielt hat.
Fallen die Krankheitskosten im Zusammenhang mit einer Behinderung an (wobei die Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 25 % betragen muss), können die Kosten der Heilbehandlung auch ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes geltend gemacht werden. Dies ist beispielsweise bei insulinpflichtigen Diabetikern der Fall, da bei diesen aufgrund den Mindesteinstufungen nach der Einstufungsverordnung der unterste Rahmensatz 30 % beträgt.
Da nur die tatsächlich vom Steuerpflichtigen getätigten Aufwendungen eine außergewöhnliche Belastung im Sinne des Gesetzes darstellen, sind Kostenersätze durch die gesetzliche Kranken- oder Unfallversicherung, aber auch Leistungen einer freiwilligen Krankenzusatz- oder Unfallversicherung abzuziehen.
Zu den absetzbaren außergewöhnlichen Belastungen zählen etwa Arzthonorare, Spitalskosten, Kosten für Heilbehandlungen, Kosten für Medikamente, Rezeptgebühren, Kosten für Heilbehelfe (etwa Brillen, Kontaktlinsen, Blutzuckermessgeräte, Teststreifen, Sensoren, etc.), aber auch die Fahrkosten zu Ärzten oder Krankenhäusern.
Grundsätzlich gelten auch Kurkosten als außergewöhnliche Belastung. Dies jedoch nur, wenn der Kuraufenthalt unmittelbar im Zusammenhang mit einer Krankheit steht und aus medizinischen Gründen erforderlich ist. Auch hier gilt, dass Kurkosten wegen einer mindestens 25 %-igen Behinderung ohne Selbstbehalt zu berücksichtigen sind. Auch bei den Kurkosten sind Kostenersätze in Abzug zu bringen. Weiters ist eine Haushaltsersparnis in Höhe von EUR 5,23 täglich bzw. EUR 156,96 monatlich abzuziehen.

Mag. Karlheinz Amann
Von 1998 bis 2006 zunächst als juristischer Mitarbeiter und ab 2001 als Rechtsanwaltsanwärter in einer Wiener Anwaltskanzlei beschäftigt. Einen Teil seiner Gerichtspraxis hat er beim Arbeits- und Sozialgericht Wien verbracht. Seit dem Jahr 2006 ist er als selbständiger Rechtsanwalt in Wien unter anderem mit den Schwerpunkten Patientenrecht, Sozial- und Sozialversicherungsrecht tätig.