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Unterschied "gewählter Erwachsenenvertreter“ und Vorsorgebevollmächtigter

Frage: Ich habe gehört, dass es ab 01.07.2018 auch einen „gewählten Erwachsenenvertreter“ geben soll. Worin unterscheidet sich dieser vom Vorsorgebevollmächtigten?


Richtig ist, dass durch das 2. Erwachsenenschutzgesetz ab 01.07.2018 der „gewählte Erwachsenenvertreter“ eingeführt wurde. Gemeinsam sind dem Vorsorgebevollmächtigten und dem gewählten Erwachsenenvertreter, dass beide vom Betroffenen ausgewählt wurden. Dennoch sind die beiden Rechtsinstitute nicht miteinander vergleichbar.


Bereits nach der gesetzlichen Definition ist die Vorsorgevollmacht eine Vollmacht, die dann wirksam werden soll, wenn der Vollmachtgeber die zur Besorgung der anvertrauten Angelegenheiten erforderliche Entscheidungsfähigkeit verliert. Bereits aus der Definition ergibt sich, dass die Vorsorgevollmacht daher zu einem Zeitpunkt zu errichten ist, in dem die Entscheidungsfähigkeit noch gegeben ist. Die Vorsorge-vollmacht ist daher jedenfalls vor Eintritt des Vorsorgefalles zu errichten. Der Vollmachtgeber muss daher im Zeitpunkt der Errichtung voll entscheidungsfähig sein.


Die Vorsorgevollmacht muss, um rechtsgültig zustande zu kommen, zwingend vor einem Notar, einem Rechtsanwalt oder einem Erwachsenenschutzverein höchstpersönlich und schriftlich errichtet werden. Die Vorsorgevollmacht ist sodann im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis einzutragen.


Der gewählte Erwachsenenvertreter stellt nunmehr eine Art „Auffangnetz“ dar, vor das Gericht einen „gerichtlichen Erwachsenenvertreter“ (so die zukünftige Bezeichnung des bisherigen Sachwalters) bestellt. Hat jemand keinen Vorsorgebevollmächtigten bestellt, ist aber aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung seiner Entscheidungsfähigkeit, nicht mehr in der Lage seine Angelegenheiten selbst zu besorgen, kann er eine ihm nahestehende Person zur Besorgung dieser Angelegenheiten auswählen. Anders als bei der Vorsorgevollmacht ist bei der gewählten Erwachsenenvertretung der Kreis der Personen, die zum Vertreter bestellt werden können, beschränkt.


Weitere Voraussetzung für die Bestellung eines gewählten Erwachsenenvertreters ist auch, dass der Betroffene noch fähig ist, die Bedeutung und die Folgen einer Bevollmächtigung zumindest in Grundzügen zu verstehen. Wer zwar nicht mehr in der Lage ist eine Vorsorgevollmacht zu errichten, jedoch zumindest in Grundzügen das Wesen der Stellvertretung versteht, kann – vor ihm vom Gericht ein gesetzlicher Erwachsenenvertreter zur Seite gestellt wird – selbst einen Erwachsenenvertreter wählen.


Auch die Vereinbarung einer gewählten Erwachsenenvertretung muss höchstpersönlich und schriftlich vor einem Notar, einem Rechtsanwalt oder einem Erwachsenenschutzverein errichtet werden. Ebenso wie die Vorsorgevollmacht wird die Vereinbarung über die gewählte Erwachsenenvertretung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis eingetragen.


Unterschiede zwischen diesen beiden Möglichkeiten der Vertretung bestehen auch im Bereich der gerichtlichen Kontrolle: so wie bereits bisher unterliegt der Vorsorgebevollmächtigte nur einer äußerst eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Nicht so der gewählte Erwachsenenvertreter: dieser wird vom Gericht jährlich kontrolliert, ob er seine Sache gut macht und es der vertretenen Person gut geht.

Mag. Karlheinz Amann

Von 1998 bis 2006 zunächst als juristischer Mitarbeiter und ab 2001 als Rechtsanwaltsanwärter in einer Wiener Anwaltskanzlei beschäftigt. Einen Teil seiner Gerichtspraxis hat er beim Arbeits- und Sozialgericht Wien verbracht. Seit dem Jahr 2006 ist er als selbständiger Rechtsanwalt in Wien unter anderem mit den Schwerpunkten Patientenrecht, Sozial- und Sozialversicherungsrecht tätig.

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