Ich bin Diabetiker und beabsichtige, im Urlaub ins Ausland zu verreisen. Bietet meine gesetzliche Krankenversicherung dafür ausreichend Schutz?
Mit der Einführung der e-card wurde auch der ”Urlaubskrankenschein” abgeschafft. Die Rückseite der e-card ist als Europäische Krankenversicherungskarte gestaltet.
Während eines vorübergehenden Aufenthaltes in einem anderen EU-Staat, einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie der Schweiz können gegen Vorlage der Europäischen Krankenversicherungskarte alle Sachleistungen (Arztbesuche oder Spitalsaufenthalte) in Anspruch genommen werden, die sich als medizinisch notwendig erweisen. Voraussetzung ist dabei, dass der Arzt oder das Spital Vertragspartner des Krankenversicherungssystems des Aufenthaltsstaates ist.
Sollten Sie Ihren Urlaub daher in der EU, einem EWR-Staat oder der Schweiz verbringen, besteht Versicherungsschutz durch die gesetzliche Krankenversicherung. Sollten Sie Ihren Urlaub in einem anderen Land verbringen, hätten Sie die Arzt- oder Spitalsrechnung zunächst selbst zu bezahlen und müssten diese bei Ihrem Krankenversicherungsträger zur Refundierung einreichen. Sie erhalten dann – wie bei der Einreichung einer Wahlarztrechnung – 80 % des Kassentarifs refundiert.
Muss ich als Diabetiker beim Abschluss einer privaten Auslandskrankenversicherung etwas berücksichtigen?
Der Abschluss einer Auslandskrankenversicherung ist bei einer Urlaubsreise durchaus sinnvoll. Dies insbesondere, wenn die Urlaubsreise außerhalb der Europäischen Union stattfindet, da dort die Europäische Krankenversicherungskarte keine Gültigkeit hat.
Für Diabetiker ist jedoch Vorsicht geboten. Grundsätzlich sind bei privaten Auslandskrankenversicherungen nämlich nicht nur Heilbehandlungen und andere ärztlich angeordnete Maßnahmen, die Anlass für die Reise sind, vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, sondern auch solche Heilbehandlungen, deren Notwendigkeit vor Versicherungsabschluss bzw. Reiseantritt bekannt waren oder mit denen gerechnet werden musste.
Ist daher der Diabetes schlecht eingestellt und ist aus diesem Grund damit zu rechnen, dass eine Behandlung erforderlich werden kann, ist diese vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Wer daher auf Nummer sicher gehen will, lässt sich vor Reiseantritt vom behandelnden Arzt eine Bestätigung ausstellen, dass die Diabetes-Erkrankung so gut eingestellt ist, dass nicht mit einer Heilbehandlung zu rechnen ist und aus ärztlicher Sicht auch keine Bedenken gegen das Reiseziel und die Reisedauer bestehen.
Ich bin Diabetiker und beabsichtige, ins Ausland zu verreisen. Macht es für mich Sinn, eine Reiserückholversicherung abzuschließen?
Die Rückholung ist meist im Rahmen der Auslandskrankenversicherung mitversichert. Sollte dies nicht der Fall sein, ergibt der Abschluss einer solchen Versicherung jedoch Sinn. Auf die Details kommt es aber auch hier an. Bei manchen Versicherungen ist der Heimtransport auch versichert, wenn er medizinisch sinnvoll ist, bei anderen jedoch nur, wenn er medizinisch notwendig ist. Letzteres ist jedoch nur der Fall, wenn die Behandlung vor Ort nicht durchgeführt werden kann.
Auch bei der Reiserückholversicherung gilt, dass kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Eintritt des Versicherungsfalles bei Versicherungsabschluss bzw. vor Reiseantritt bereits vorhersehbar war. Ein schlecht eingestellter Diabetes kann daher zum Verlust des Versicherungsschutzes führen.
Ich besitze eine Kreditkarte. In dieser Kreditkarte ist eine Auslandskrankenversicherung integriert. Ist dieser Versicherungsschutz ausreichend?
Das kann so pauschal leider nicht gesagt werden. Eine Antwort liefert lediglich die Prüfung der konkreten Versicherungsbedingungen. So gilt der Versicherungsschutz manchmal etwa nur, wenn die Reise zuvor mit der Kreditkarte bezahlt wurde.