Unterstützung bei Urlaub oder Verhinderung

Frage: Ich pflege meine Eltern seit nunmehr mehr als einem Jahr. Seit ich die Pflege übernommen habe, ist es jedoch schwer, Urlaub zu machen, da ich während dieser Zeit jemand anderen finden muss, der die Pflege übernimmt. Ich selbst würde den Urlaub jedoch dringend benötigen, um selbst wieder Kraft zu tanken. Gibt es für diesen Fall eine Möglichkeit der Unterstützung?


Für diesen Fall gibt es die Möglichkeit einer Zuwendung aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung. Auf die Zuwendung aus dem Unterstützungsfonds besteht allerdings kein Rechtsanspruch. Der Antrag auf Zuwendung aus dem Unterstützungsfonds ist beim Sozialministeriumservice zu stellen.


Zum Bezug dieser Unterstützungsleistung sind nahe Angehörige berechtigt, die die Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen überwiegend übernommen haben. Als nahe Angehörige gelten Verwandte in gerader Linie, der Ehegatte/die Ehegattin, der Lebensgefährte/die Lebensgefährtin, der eingetragene Partner/die eingetragene Partnerin, Wahl-, Stief- und Pflegekinder, Geschwister, Schwager und Schwägerinnen, Schwiegerkinder und Schwiegereltern, Nichten und Neffen. 


Weitere Voraussetzung ist, dass die Pflege des nahen Angehörigen bereits seit mindestens einem Jahr ausgeübt wird.


Um in den Genuss der Unterstützungsleistung zu kommen, muss die pflegebedürftige Person zumindest ein Pflegegeld der Stufe 3 beziehen oder Pflegegeld der Stufe 1 erhalten und entweder nachweislich demenziell erkrankt oder noch minderjährig sein.


Der pflegende Angehörige muss durch Krankheit, Urlaub oder andere wichtige Gründe von der Erbringung der Pflegeleistung verhindert sein. Gefördert werden Ersatzpflegemaßnahmen im Ausmaß von zumindest einer und höchstens vier Wochen pro Kalenderjahr. Bei Pflege einer nachweislich demenziell erkrankten pflegebedürftigen Person oder einer pflegebedürftigen minderjährigen Person, die zumindest Pflegegeld der Stufe 1 bezieht, können bereits Ersatzpflegemaßnahmen im Ausmaß von vier Tagen gefördert werden. Die Zuwendung kann nur gewährt werden, wenn die zur Sicherung der erforderlichen Pflege notwendigen Kosten für tatsächlich in Anspruch genommene professionelle oder private Ersatzpflege nachgewiesen werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann aber auch ein Vorschuss gewährt werden.


Der Unterstützungsfonds ist für soziale Härtefälle vorgesehen. Ein solcher Härtefall liegt vor, wenn die erforderliche Ersatzpflegemaßnahme die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des pflegenden Angehörigen übersteigt. Dies ist derzeit der Fall, wenn das monatliche Nettogesamteinkommen bei Pflege einer Person mit Anspruch auf Pflegegeld der Stufen 1 bis 5 den Betrag von EUR 2.000,00 bzw. bei Pflege einer Person mit Anspruch auf Pflegegeld der Stufen 6 oder 7 den Betrag von EUR 2.500,00 nicht übersteigt. Ist der pflegende Angehörige unterhaltspflichtig, erhöht sich dieser Betrag für jeden Unterhaltsberechtigten um EUR 400,00 bzw. für jeden behinderten unterhaltsberechtigten Angehörigen um EUR 600,00. Als Einkommen wird grundsätzlich jede regelmäßig zufließende Geldleistung angesehen. Nicht zum Einkommen zählen jedoch Geldleistungen wegen Pflegebedürftigkeit oder Behinderung, Sonderzahlungen, Versehrtenrenten und vergleichbare Leistungen, Familienbeihilfen, Kinderbetreuungsgeld, Schüler- und Studienbeihilfen, Wohnbeihilfen und Leistungen nach dem Mindestsicherungsgesetz oder vergleichbare Leistungen.


Die jährliche Höchstzuwendung beträgt, abhängig von der Pflegegeldstufe, derzeit zwischen EUR 1.200,00 und EUR 2.200,00.

Mag. Karlheinz Amann

Von 1998 bis 2006 zunächst als juristischer Mitarbeiter und ab 2001 als Rechtsanwaltsanwärter in einer Wiener Anwaltskanzlei beschäftigt. Einen Teil seiner Gerichtspraxis hat er beim Arbeits- und Sozialgericht Wien verbracht. Seit dem Jahr 2006 ist er als selbständiger Rechtsanwalt in Wien unter anderem mit den Schwerpunkten Patientenrecht, Sozial- und Sozialversicherungsrecht tätig.

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