Pflegeregress

Ich überlege, in ein Pflegeheim zu ziehen. Von einem Bekannten habe ich in diesem Zusammenhang jedoch gehört, dass man in diesem Fall auf mein Vermögen zugreifen kann. Ist das richtig?

 

Bereits im Jahr 2018 wurde der so genannte „Pflegeregress“ abgeschafft. Gem. § 330a ASVG ist ein Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, deren Angehörigen, Erben sowie Geschenknehmern im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten unzulässig.

 

Durch diese Bestimmung ist der Rückgriff auf vorhandenes Vermögen, d. h. Ersparnisse, Sparbücher, Wertpapiere, Haus und Wohnung, ausgeschlossen. Heimbewohner haben jedoch die Kosten des Pflegeheimes weiterhin aus eigenem Einkommen, d. h. Rente, Pension, Unterhaltszahlungen und Pflegegeld, selbst zu bezahlen. Können die Kosten der Heimunterbringung nicht vollständig selbst getragen werden, übernimmt die Sozialhilfe des jeweiligen Bundeslandes einen Teil der Kosten. 

 

Vom eigenen Einkommen muss dem Heimbewohner aber jedenfalls ein Taschengeld verbleiben. Das Taschengeld umfasst 20 % der Pension samt Sonderzahlungen sowie 10 % der Pflegestufe 3.

 

Die Ihnen erteilte Auskunft ist in dieser Form daher nicht mehr richtig. Ihr Vermögen bleibt Ihnen erhalten, lediglich das laufende Einkommen ist für die Bezahlung der Heimkosten aufzuwenden, wobei Ihnen aber jedenfalls das Taschengeld zu verbleiben hat.

 

Mit 01. 01. 2018 wurde der Pflegeregress abgeschafft. Was gilt jedoch für die Zeit vor dem 01. 01. 2018? Kann für diese Zeit noch auf das Vermögen zugegriffen werden?

 

Diese Frage wurde vom Verfassungsgerichtshof bereits klar beantwortet: Ein Zugriff auf das Vermögen von Betroffenen, deren Angehörigen, Erben oder Beschenkten ist nach Ansicht des Höchstgerichtes „jedenfalls unzulässig“. Dies selbst dann, wenn ein derartiger Zugriff bereits vor dem 01. 01. 2018 rechtskräftig entschieden war. Wörtlich heißt es in der Entscheidung: „Dessen ungeachtet ist gemäß § 330a ASVG ein Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, deren Angehörigen, Erben/Erbinnen und Geschenknehmer/inne/n im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten – selbst bei Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung, die vor 1. Jänner 2018 ergangen ist – jedenfalls unzulässig.“

 

Das bedeutet, dass auch für Zeiträume, die vor dem 01. 01. 2018 liegen nach diesem Zeitpunkt nicht mehr auf das Vermögen Betroffener zugegriffen werden kann.

 

Gilt der Pflegeregress auch für Unterstützungsleistungen, die keine stationäre Pflegeeinrichtung betreffen?

 

Nein. Die Regelung des § 330a ASVG betrifft nur Personen, die in stationären Pflegeeinrichtungen untergebracht sind. Werden daher von einem Bundesland auch für andere Formen der Pflege, etwa einer Pflege zu Hause, Unterstützungsleistungen, gewährt, sind diese von der Abschaffung des Pflegeregresses nicht erfasst.

Mag. Karlheinz Amann

Von 1998 bis 2006 zunächst als juristischer Mitarbeiter und ab 2001 als Rechtsanwaltsanwärter in einer Wiener Anwaltskanzlei beschäftigt. Einen Teil seiner Gerichtspraxis hat er beim Arbeits- und Sozialgericht Wien verbracht. Seit dem Jahr 2006 ist er als selbständiger Rechtsanwalt in Wien unter anderem mit den Schwerpunkten Patientenrecht, Sozial- und Sozialversicherungsrecht tätig.

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