Thema: Führerschein

Ich bin Typ-1-Diabetiker und muss mich alle vier Jahre einer amtsärztlichen Begutachtung für die Führerscheinverlängerung unterziehen. Bei der amtsärztlichen Begutachtung wird die Vorlage eines Befundes eines Augenarztes und eines Internisten verlangt. Wie umfangreich müssen diese Befunde sein?


In § 8 Führerscheingesetz sind die Voraussetzungen für die gesundheitliche Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges geregelt. Grundsätzlich ist das nach § 8 Führerscheingesetz vorgesehene Gutachten von einem in der Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt zu erstatten. Lediglich dann, wenn zur Erstattung des Gutachtens besondere Befunde oder die Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich sind, ist das Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen.


Die näheren Bestimmungen über die ärztliche Untersuchung und die Erstellung des ärztlichen Gutachtens sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie entsprechend dem jeweiligen Stand der Wissenschaft durch Verordnung festzulegen. Diese Bestimmungen finden sich in der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV).


Gem. § 1 der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung ist die fachärztliche Stellungnahme von einem Facharzt des entsprechenden Sonderfaches abzugeben und hat ein Krankheitsbild zu beschreiben und dessen Auswirkungen auf das Lenken von Kraftfahrzeugen zu beurteilen. Gem. § 2 der FSG-GV darf die ärztliche Stellungnahme maximal sechs Monate alt sein.


Eine weitergehende Regelung über den Umfang der fachärztlichen Stellungnahme enthält die FSG-GV nicht. Grundsätzlich kann die fachärztliche Stellungnahme daher auch sehr kurz ausfallen, wenn die Beschreibung des Krankheitsbildes einfach ist und auch die Darstellung der Auswirkungen auf das Lenken von Kraftfahrzeugen nicht kompliziert ist.


Müssen in einer fachärztlichen Stellungnahme auch andere Krankheiten angeführt sein, die mit meinem Diabetes in keinem Zusammenhang stehen?


Gem. § 5 FSG-GV gilt eine Person als zum Lenken von Fahrzeugen hinreichend gesund, wenn keine schweren Allgemeinerkrankungen, keine schweren lokalen Erkrankungen und keine organischen Erkrankungen des zentralen oder peripheren Nervensystems vorliegen, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten, wenn keine Erkrankungen vorliegen, bei denen es zu unvorhergesehenen Bewusstseinsstörungen oder Bewusstseinstrübungen kommt, und wenn keine schweren psychischen Erkrankungen vorliegen und keine Augenerkrankungen, die das Sehvermögen beeinträchtigen.


Neben dieser allgemeinen Aufzählung werden von der FSG-GV sodann eigene Regelungen bei Beeinträchtigung des Sehvermögens, bei Mängeln des Hörvermögens, bei Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Zuckerkrankheit, Krankheiten des Nervensystems, bei Anfallsleiden/Epilepsie, obstruktivem Schlafapnoe-Syndrom, psychischen Krankheiten, Alkohol-, Sucht- und Arzneimittelabhängigkeiten, Nierenerkrankungen und Organtransplantationen aufgestellt.


Ganz allgemein gilt: Personen, die an einer Krankheit leiden, die eine funktionelle Untauglichkeit bedeuten oder zur Folge haben können, dass beim Lenken eines Kraftfahrzeuges die Sicherheit im Straßenverkehr gefährdet wird, darf eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden.


Grundsätzlich sind daher alle Erkrankungen anzuführen, die eine Auswirkung auf das Lenken eines Kraftfahrzeuges haben. Allenfalls hat der Arzt darauf hinzuweisen, dass eine weitere fachärztliche Stellungnahme eines Facharztes einer anderen Fachrichtung zusätzlich erforderlich ist.


Wie umfangreich muss das fachärztliche Gutachten des Augenarztes sein?


Für die Beurteilung des Sehvermögens sieht die FSG-GV in § 7 und § 8 eigene Bestimmungen vor. Grundsätzlich haben sich alle Führerscheinbewerber einer Untersuchung zu unterziehen, um festzustellen, dass sie einen für das sichere Lenken von Kraftfahrzeugen ausreichenden Visus haben. Diese Untersuchung hat auch eine grobe Überprüfung des Gesichtsfeldes zu umfassen.


Lediglich in Zweifelsfällen oder beim Verdacht auf Vorliegen fortschreitender Augenerkrankungen ist der Bewerber von einem Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie zu untersuchen.


Auch für das augenfachärztliche Gutachten gilt, dass es das Krankheitsbild zu beschreiben und die Auswirkungen des beschriebenen Krankheitsbildes auf das Lenken von Kraftfahrzeugen zu beurteilen hat. Der Umfang des Gutachtens hängt daher auch in diesem Fall vom Gesundheitszustand ab.


In welchen Zeitabständen kann ein Amtsarzt die Vorlage solcher fachärztlichen Stellungnahmen verlangen?

Gem. § 3 (5) FGS-GV kann Personen mit einer fortschreitenden Erkrankung unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen und amtsärztlicher Nachuntersuchung eine Lenkberechtigung befristet erteilt oder belassen werden. Bestimmte Zeitabstände für derartige Nachuntersuchungen sieht das Gesetz nicht vor. Diese sind daher vom Amtsarzt aufgrund der ihm vorliegenden fachärztlichen Stellungnahme nach gebundenem Ermessen selbst festzusetzen.


Sieht das Gesetz ein zeitliches Limit für die Befristung der Lenkberechtigung vor?


Die FSG-GV sieht tatsächlich Maximalfristen vor. Für Diabetes, der mit Insulin oder bestimmten Tabletten behandelt werden musss, darf eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 nur für einen Zeitraum von 5 Jahren, eine Lenkberechtigung der Gruppe 2 nur für einen Zeitraum von 3 Jahren, jeweils unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen und amtsärztlicher Nachuntersuchung erteilt oder belassen werden. Sollte sich aus der fachärztlichen Stellungnahme jedoch anderes ergeben, kann die Befristung auch kürzer ausfallen.

Mag. Karlheinz Amann

Von 1998 bis 2006 zunächst als juristischer Mitarbeiter und ab 2001 als Rechtsanwaltsanwärter in einer Wiener Anwaltskanzlei beschäftigt. Einen Teil seiner Gerichtspraxis hat er beim Arbeits- und Sozialgericht Wien verbracht. Seit dem Jahr 2006 ist er als selbständiger Rechtsanwalt in Wien unter anderem mit den Schwerpunkten Patientenrecht, Sozial- und Sozialversicherungsrecht tätig.

Auch oft gelesen:

Artikel teilen

Mein Leben plus

Verpassen Sie nichts. Melden Sie sich noch heute zu unserem Newsletter an!