Ich pflege meinen Vater. Dieser erhält bereits Pflegegeld der Stufe 4 Die Pflege nimmt jedoch soviel Zeit in Anspruch, dass ich keiner Arbeit mehr nachgehen kann. Dadurch verliere ich jedoch Pensionsversicherungszeiten und werde daher selbst im Alter Nachteile haben. Gibt es für mich eine Möglichkeit, diesen Nachteil zu mildern?
Für Personen, die einen nahen Angehörigen pflegen und aus diesem Grund keiner eine Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit mehr nachgehen können, besteht die Möglichkeit der Weiterversicherung in der Pensionsversicherung zu begünstigten Bedingungen.
Um diese begünstigte Weiterversicherung in Anspruch nehmen zu können, müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.
Grundvoraussetzung ist, dass eine bestehende Pflicht- oder Selbstversicherung beendet wird, um einen nahen Angehörigen zu pflegen. Weiters müssen entweder in den letzten 24 Monaten mindestens 12 Versicherungsmonate, oder in den letzten 5 Jahren jährlich mindestens drei Versicherungsmonate oder insgesamt 60 Versicherungsmonate vor der Antragstellung in einer oder mehreren Pensionsversicherungen vorliegen.
Die Pflege des nahen Angehörigen muss dabei in häuslicher Umgebung erfolgen und die Arbeitskraft durch die Pflege zur Gänze beanspruchen. Darüber hinaus muss der nahe Angehörige zumindest ein Pflegegeld der Stufe 3 beziehen.
Für diese Form der Weiterversicherung entstehen dem Versicherten keine Kosten, da die Beiträge zur Gänze aus Mitteln des Bundes getragen werden. Es besteht daher die Möglichkeit, kostenlos Versicherungszeiten zu erwerben.
Ich pflege meine Mutter. Diese erhält bereits Pflegegeld der Stufe 3. Die Pflege nimmt jedoch soviel Zeit in Anspruch, dass ich neben der Pflege nur mehr Teilzeit arbeiten kann. Dadurch verdiene ich jedoch weniger und werde daher selbst im Alter Nachteile haben. Gibt es für mich eine Möglichkeit, diesen Nachteil zu mildern?
Personen, die einen nahen Angehörigen unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft pflegen, können sich in der Pensionsversicherung selbstversichern.
Anders als bei der Weiterversicherung ist die Selbstversicherung auch für pflegende Angehörige möglich, wenn vorher noch keine Pflicht-, Selbst- oder Weiterversicherung bestanden hat. Wurde vor Beginn der Selbstversicherung bereits eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, ist diese entsprechend zu vermindern.
Wie bei der Weiterversicherung besteht auch die Möglichkeit der Selbstversicherung nur bei Pflege eines nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung. Auch bei der Selbstversicherung muss der nahe Angehörige zumindest ein Pflegegeld der Stufe 3 beziehen. Im Gegensatz zur Weiterversicherung genügt bei der Selbstversicherung jedoch, dass die Beanspruchung der Arbeitskraft erheblich ist.
Auch bei der Selbstversicherung entstehen dem Versicherten keine Kosten, da auch hier die Beiträge zur Gänze aus Mitteln des Bundes getragen werden.
Mag. Karlheinz Amann
Von 1998 bis 2006 zunächst als juristischer Mitarbeiter und ab 2001 als Rechtsanwaltsanwärter in einer Wiener Anwaltskanzlei beschäftigt. Einen Teil seiner Gerichtspraxis hat er beim Arbeits- und Sozialgericht Wien verbracht. Seit dem Jahr 2006 ist er als selbständiger Rechtsanwalt in Wien unter anderem mit den Schwerpunkten Patientenrecht, Sozial- und Sozialversicherungsrecht tätig.