Im Leserbrief schildert eine Mutter, dass ihr Sohn mit Diabetes mellitus zwar einen Behindertenpass beantragt hat, der damit verbundene Parkausweis jedoch nicht genehmigt wurde. Grundsätzlich ist es richtig, dass Diabetes mellitus – insbesondere bei Kindern und Jugendlichen bis zum 18. Lebensjahr – in der sogenannten Einschätzungsverordnung als eigenständige diagnosebezogene Funktionseinschränkung berücksichtigt wird. Bei insulinpflichtigem Diabetes beträgt der Grad der Behinderung (GdB) bis zum 18. Lebensjahr 50 %. Damit ist in der Regel der Anspruch auf einen Behindertenpass gegeben.
Daneben ist auch Diabetes insipidus in der Einschätzungsverordnung erfasst. Hier wird – je nach Ausprägung – ein GdB von bis zu 30 % anerkannt, z. B. bei medikamentöser Behandlung und erforderlicher Überwachung der Flüssigkeitsbilanz. Bei beiden Formen von Diabetes wird somit eine entsprechende Einstufung im Behindertenpass vorgenommen.
Für den Parkausweis nach § 29b StVO gelten jedoch strengere Voraussetzungen: Er wird nur dann ausgestellt, wenn tatsächlich eine außergewöhnliche Gehbehinderung vorliegt oder vergleichbare Mobilitätseinschränkungen bestehen, die eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung bewirken. Diabetes mellitus oder Diabetes insipidus allein – auch mit einem GdB von 50 % oder mehr – erfüllen diese Voraussetzungen in der Regel nicht, solange keine schweren Folgeerkrankungen vorliegen, welche die Gehfähigkeit beeinträchtigen (z. B. Nervenschäden, Amputationen).
Insofern ist die Entscheidung der Behörde nachvollziehbar: Der Sohn erhält einen Behindertenpass aufgrund der Diagnose und des Alters, nicht aber automatisch den Parkausweis. Dies verdeutlicht, dass zwischen dem Grad der Behinderung und dem Anspruch auf einen Parkausweis streng zu unterscheiden ist.

Mag. Werner Maierhofer
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