Thema: Wehrdienst

Müssen Typ-1-Diabetiker in Österreich den Grundwehrdienst ableisten?


Die gesetzlichen Regelungen über die Ableistung des Wehrdienstes finden sich im Wehrgesetz 2001 (WehrG 2001).


Gem. § 9 (1) WehrG 2001 dürfen in das Bundesheer als Soldaten nur österreichische Staatsbürger aufgenommen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die notwendige körperliche und geistige Eignung für eine im Bundesheer in Betracht kommende Verwendung als Soldaten besitzen. Eine nähere Festlegung, wann die notwendige körperliche und geistige Eignung gegeben ist, enthält das Gesetz jedoch nicht.


Gem. § 15 (1) WehrG 2001 haben sich die Militärkommanden zur Feststellung der notwendigen körperlichen und geistigen Eignung der Wehrpflichtigen zum Wehrdienst (Stellung) der Stellungskommission als zuständiger Behörde zu bedienen.


Gem. § 17 (2) WehrG 2001 haben die Stellungskommissionen die Eignung zum Wehrdienst auf Grund der ärztlichen und psychologischen Untersuchungen mit Beschluss festzustellen. Zu den Beschlüssen der Stellungskommission bedarf es der Anwesenheit aller Mitglieder und der Mehrheit der Stimmen. Ein auf „Tauglich“ lautender Beschluss bedarf jedenfalls der Zustimmung des Arztes. Soweit erforderlich, sind auch fachärztliche Untersuchungen durchzuführen.


Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend, sind auch Personen, die zwar nur in sehr eingeschränkter Weise militärisch ausgebildet werden können, die aber dennoch für bestimmte Dienstverrichtungen im Bundesheer in Betracht kommen, als „Tauglich“ zu qualifizieren und entsprechend ihrer allenfalls eingeschränkten Dienstfähigkeit im Bundesheer einzusetzen. Lediglich Stellungspflichtige, die auf Grund ihres körperlichen und geistigen Zustandes überhaupt keine militärische Ausbildung erfahren und demnach überhaupt keinen militärischen Dienst verrichten können, sind nicht zum Wehrdienst geeignet und daher untauglich. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes bewirkt jedoch der Umstand, dass eine bestimmte Person zu irgendwelchen Dienstverrichtungen im Bundesheer in der Lage ist, noch nicht, dass diese Person tauglich im Sinne des WehrG 2001 ist. Vielmehr muss sie in der Lage sein, eine Waffe zu bedienen und ein gewisses Mindestmaß an Kraftanstrengung und Beweglichkeit zu entwickeln, um die Grundausbildung zu absolvieren und die bei Leistung des Militärdienstes anfallenden Tätigkeiten und Übungen zu verrichten.


Ausgehend von den gesetzlichen Bestimmungen sowie der darauf basierenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann daher nicht allgemein gesagt werden, dass Diabetiker zum Wehrdienst geeignet oder ungeeignet sind. Vielmehr ist jeweils im Einzelfall vom Arzt festzustellen, ob durch die Erkrankung an Diabetes mellitus ein Krankheitszustand oder Gebrechen vorliegt, das den Wehrpflichtigen in der Kraftanstrengung und Beweglichkeit derart hindert, dass eine für eine eingeschränkte militärische Ausbildung noch ausreichende körperliche Eignung nicht mehr vorliegt.

Mag. Karlheinz Amann

Von 1998 bis 2006 zunächst als juristischer Mitarbeiter und ab 2001 als Rechtsanwaltsanwärter in einer Wiener Anwaltskanzlei beschäftigt. Einen Teil seiner Gerichtspraxis hat er beim Arbeits- und Sozialgericht Wien verbracht. Seit dem Jahr 2006 ist er als selbständiger Rechtsanwalt in Wien unter anderem mit den Schwerpunkten Patientenrecht, Sozial- und Sozialversicherungsrecht tätig.

Auch oft gelesen:

Artikel teilen

Mein Leben plus

Verpassen Sie nichts. Melden Sie sich noch heute zu unserem Newsletter an!